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   BPatG, 26.10.2006 - 10 W (pat) 45/05   

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https://dejure.org/2006,18223
BPatG, 26.10.2006 - 10 W (pat) 45/05 (https://dejure.org/2006,18223)
BPatG, Entscheidung vom 26.10.2006 - 10 W (pat) 45/05 (https://dejure.org/2006,18223)
BPatG, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 10 W (pat) 45/05 (https://dejure.org/2006,18223)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BPatG, 23.08.2005 - 10 W (pat) 25/02

    Rückerstattungsbegehren für eine Prüfungsantragsgebühr; Voraussetzungen des

    Auszug aus BPatG, 26.10.2006 - 10 W (pat) 45/05
    Ein Verstoß gegen gesetzliche Normen kann in der verzögerten Bearbeitung eines Prüfungsantrags zwar nicht gesehen werden, weil es eine gesetzlich vorgeschriebene Frist, innerhalb derer ein Prüfungsbescheid zu erlassen oder innerhalb derer nach positivem Prüfungsbescheid ein Erteilungsbeschluss zu erlassen ist, nicht gibt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. August 2005, 10 W (pat) 25/02, BlPMZ 2005, 455, 456 - Prüfungsantragsgebühr).

    Ein Anspruch aus § 9 PatKostG scheidet daher schon mangels Ursächlichkeit der verzögerten Bearbeitung für die Entstehung der Kosten aus (vgl. auch Senatsentscheidung 10 W (pat) 25/02 vom 23. August 2005, BlPMZ 2005, 455, 456 - Prüfungsantragsgebühr; zu der entsprechenden Vorschrift in der DPMAVwKostV BPatG Mitt.

  • BPatG, 17.12.1981 - 4 W (pat) 54/80
    Auszug aus BPatG, 26.10.2006 - 10 W (pat) 45/05
    Weiter trägt die Anmelderin vor, es werde zwar mit dem Patentgericht (BPatGE 14, 93, 106f.; BPatG GRUR 1982, 361 = BPatGE 24, 154) davon ausgegangen, die öffentlichrechtliche Gegenleistung für die Jahresgebühr sei einerseits in der Lenkungsfunktion (der Anmelder solle zur laufenden Prüfung angehalten werden, ob sich die Weiterverfolgung der Anmeldung lohne) zu sehen, andererseits in der Wahrung der Priorität und der Aufrechterhaltung eines Anwartschaftsrechts auf das Patent.

    Dass diese Art der Erhebung von Jahresgebühren nicht gegen das Grundgesetz verstößt, ist im übrigen in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wiederholt festgestellt worden (vgl. die auch von der Anmelderin zitierten Entscheidungen BPatGE 14, 93 und BPatGE 24, 154 = GRUR 1982, 361).

  • BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97

    Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG

    Auszug aus BPatG, 26.10.2006 - 10 W (pat) 45/05
    Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, es werde ein Rückzahlungsanspruch nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung GRUR 2000, 421 - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr geltend gemacht.
  • BPatG, 16.03.2000 - 20 W (pat) 83/99
    Auszug aus BPatG, 26.10.2006 - 10 W (pat) 45/05
    Rechtliche Bedeutung besitzt diese Anhängigkeit durch den Umstand, dass auch noch nach Ablauf der längstmöglichen Patentdauer von 20 Jahren bei Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses - ein solches hat die Anmelderin im Verfahren vor dem Patentamt geltend gemacht - ein Patent erteilt werden kann (vgl. die Entscheidung des 20. Senats vom 16. März 2000, 20 W (pat) 83/99, BPatGE 42, 256 = GRUR 2000, 1017 - Benutzerleitende Information; Benkard, a. a. O., § 16 Rdn. 3; Schulte, a. a. O., Einl. Rdn. 254 a. E.; Busse, a. a. O., vor § 34 Rdn. 43), was insbesondere für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 33 PatG von Bedeutung ist.
  • BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14

    Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der

    Damit ist die vorliegende Sachlage vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Anmelder gegen einen patentamtlichen Beschluss, durch den die Rückzahlung von Gebühren abgelehnt worden ist, Beschwerde einlegt (vgl. z. B. die Senatsentscheidungen vom 23. August 2005 - 10 W (pat) 25/02, BPatGE 49, 123 - Prüfungsantragsgebühr; vom 26. Oktober 2006, 10 W (pat) 45/05 - Jahresgebühren; vom 17. März 2011 - 10 W (pat) 11/10, BPatGE 53, 9 - Prüfungsantragsgebühr II).
  • BPatG, 08.11.2007 - 10 W (pat) 57/06
    Auch hier sind Anhaltspunkte, dass die Verfahrensdauer (die in ihrer Länge nicht aus dem üblichen Rahmen fällt, wie dem Senat aus etlichen Verfahren bekannt ist, vgl. z. B. die Senatsentscheidungen "Prüfungsantragsgebühr", 10 W (pat) 25/02 vom 23. August 2005, BPatGE 49, 123, und "Jahresgebühren", 10 W (pat) 45/05 vom 26. Oktober 2006, wo jeweils wegen überlanger Dauer des Prüfungsverfahrens Antrag auf Gebührenerstattung gestellt wurde) und/oder Erfolglosigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Prüfers beruht, der Statistikliste als solcher nicht entnehmbar.
  • BPatG, 10.07.2023 - 26 W (pat) 557/22
    a) Für die Entscheidung über Amtshaftungsansprüche sind jedoch die Zivilgerichte, d. h. in erster Instanz die Landgerichte gemäß §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ausschließlich sachlich zuständig (vgl. auch BPatG 10 W (pat) 7/10 - Verfahrenskostenhilfe; 10 W (pat) 45/05 - Jahresgebühren).
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